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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir liefern, verkaufen und erbringen Leistungen auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen, so weit nichts anderes vereinbart ist. Anderslautende oder entgegenstehende Bedingungen unserer Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, sondern nur dann, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Die Auftragserteilung schließt die Anerkenntnis ein, dass diese AGB für beide Seiten verbindlich sind. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Kunden. Es gelten ausschließlich diese AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch die Geschäftsführung. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu vom Lieferanten nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung des Lieferanten bestätigt werden.

 §1 Auftrag

Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündliche Abmachungen oder Nebenabreden binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die uns erteilten Bestellungen umfassen auch die Ermächtigung, bei Erfordernis Unteraufträge zu vergeben. Vertragliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eventuelle Abweichungen vom vorstehenden Schriftformerfordernis.

§ 2 Preise

Unsere Preise berechnen wir in Euro zuzüglich der gesetzlichen jeweils gültigen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungslegung.
Preise werden von uns nach dem tatsächlichen Aufwand unter Aufschlüsselung der Materialkosten und der Arbeitsleistungen berechnet. Auf Wunsch des Kunden kann zur vorherigen Preisabstimmung ein Kostenvoranschlag erstellt werden. Die in einem Kostenvoranschlag benannten Preise sind nur dann verbindlich, wenn dieser schriftlich und rechtsmäßig unterschrieben erstellt wurde. Abweichungen bezüglich der Preisansätze für Material und Leistungen gelten bis zu 10% als statthaft. Darüber hinaus gehende Abweichungen werden von uns, sobald sie absehbar sind dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.
Eine pauschale Festpreisvereinbarung gilt erst dann als getroffen, wenn sie ausdrücklich als solche im schriftlichen Vertrag bzw. in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnet wird.
Preisangaben in verbindlichen Kostenvoranschlägen oder bei Festpreisvereinbarungen gelten lediglich für den bei Auftragserteilung zugrunde gelegten und schriftlich fixierten Arbeitsumfang. Darüber hinaus erforderliche Arbeiten, deren Notwendigkeit sich erst während der Arbeitsausführung herausstellt, werden unserem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt und sind, soweit der Auftrag vom Auftraggeber entsprechend erweitert wird, zusätzlich auf der Grundlage des zusätzlichen Mehraufwandes oder einer korrigierten Preisvereinbarung zu vergüten.
Die vorherige Mitteilungspflicht entfällt, wenn die ursprünglichen Preise laut Kostenvoranschlag oder einer Festpreisvereinbarung um nicht mehr als 10% überschritten werden und die Durchführung der Lieferung und Leistung aus der Sicht eines sorgfältigen Kaufmannes wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
Stellt sich heraus, dass die Lieferungen und Leistungen zu dem uns übergebenen Vertragsgegenstand aus nicht zu vertretenen Gründen unmöglich sind, sind wir berechtigt diese bis zur Feststellung des Grundes nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn Lieferungen und Leistungen auf Grund eines Mangels des Vertragsgegenstandes selbst unmöglich sind. Entsprechendes gilt, wenn sich herausstellt, dass Lieferungen und Leistungen zu dem Vertragsgegenstand unwirtschaftlich sind und der Auftraggeber sich entscheidet, diese nicht ausführen zu lassen.
Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 5 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Lagergeld - als weiterer Regelpunkt
Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Käufers um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Verkäufers verzö- gert, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 10% berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

§ 3 Erfüllung

Schriftlich im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung bezeichnete Fertigstellungstermine sind durchaus einzuhalten. Werden in derartigen Fällen Zusatz – oder Erweiterungsaufträge vom Auftraggeber erteilt bzw. zusätzliche Lieferungen und Leistungen erforderlich, verlängert sich der ursprünglich vereinbarte Fertigstellungstermin um den Zeitraum, welcher zur Erfüllung der Zusatzleistungen notwendig ist. Dabei ist ausschließlich auf die konkrete Situation abzustellen; insbesondere eine Verschärfung der Auftragslage oder eine Verschlechterung der Personalsituation sind bei der Festlegung des Verlängerungszeitraumes zu berücksichtigen.
Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche unserer Auftraggeber wegen verspäteter Lieferung und Leistung ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Nichteinhaltung des Termins grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet.
Schadensersatzansprüche unserer Auftraggeber sind insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Liefer- oder Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender , unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferern nicht eingehalten werden können. Hierüber wird der Auftraggeber, soweit möglich und zumutbar, unverzüglich unterrichtet.
Derartige Schadensersatzansprüche sind auch dann ausgeschlossen, wenn die Verzögerung auf vom Auftraggeber erteilten Zusatz – oder Ersatzaufträgen oder tatsächlich erforderlichen Reparaturen oder Lieferungen beruht.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer/ unserem Vertragspartner zumutbar sind.
Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistungen, Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung, Nachbesserung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Gefahrtragung

Unser Auftraggeber trägt für den gesamten Zeitraum, währen dessen sich der Vertragsgegenstand auf Grund des erteilten Auftrages in unserem Betrieb befindet, die Gefahr für dessen zufällige Beschädigung oder Zerstörung. Gleichzeitig trägt der Auftraggeber in diesen Fällen abweichend von § 644 BGB die Preisgefahr, d.h. er ist verpflichtet die bis dahin uns bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen zu vergüten, auch wenn infolge der Beschädigung oder Zerstörung des Vertragsgegenstandes die Weiterführung des Auftrages nicht durchgeführt werden kann.

§ 5 Abnahme

Die Abnahme des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Mitteilung der Fertigstellung des Auftrages und gleichzeitiger Benennung eines Abnahme – und Übergabetermins.
Hält der Auftraggeber den ihm rechtzeitig ( mindestens eine Woche vorher ) mitgeteilten Abnahme – bzw. Übergabetermin ohne ausreichende Entschuldigung nicht ein und nimmt er den Vertragsgegenstand auch innerhalb einer Woche nicht ab, gerät er mit der Abnahme in Verzug. Unbeschadet der sich daraus ergebenden weiteren Rechte sind wir ab diesem Zeitraum berechtigt, unserem Auftraggeber die ortsüblichen Aufbewahrungsgebühren zu berechnen oder den Vertragsgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Kunden in Verwahrung zu geben.
Ausnahmsweise kann, soweit dies ausdrücklich mit uns schriftlich vereinbart wurde, die Abnahme und Übergabe des Vertragsgegenstandes an einem vom Auftraggeber benannten Ort erfolgen, wobei die Überführung des Vertragsgegenstandes dann auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers erfolgt.
Unbeschadet der Regelung gemäß § 4 unserer AGB geht in allen vorgenannten Fällen, abweichend von § 644 BGB, die Vergütungsgefahr ( Preisgefahr ) spätestens mit Zugang der Mitteilung über die Fertigstellung des Auftrages auf den Auftraggeber über.

§ 6 Berechnung der Vergütung

Wurde vereinbart, dass die uns zustehende Vergütung nach den tatsächlich erbrachten Lieferungen und Leistungen bemessen wird, so werden diese von uns bei Rechnungslegung gesondert als Materialkosten und Arbeitsleistungen ausgewiesen.
Ist auf Wunsch des Auftraggebers ein Kostenvoranschlag oder eine Festpreisvereinbarung getroffen worden, genügt jeweils eine Bezugnahme darauf, wobei darüber hinausgehende zusätzlich vergütungspflichtige Leistungen gesondert aufzuführen sind. Die in jedem Fall vom Auftraggeber zu tragende gesetzliche Mehrwertsteuer wird ebenfalls gesondert ausgewiesen.
Eine Beanstandung der durch uns gelegten Rechnung muss der Auftraggeber unverzüglich und schriftlich nach Eingang der Rechnung vornehmen. Andernfalls gilt die Rechnung spätestens 4 Wochen nach Eingang bei diesem als anerkannt. Diesbezügliche Einwendungen sind dann ausgeschlossen.

§7 Zahlung

Die Zahlung der uns zustehenden Vergütung ist grundsätzlich spätestens 30 Tage nach dem jeweiligen Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Eine Berechtigung zum Skontoabzug besteht nur dann, wenn dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit uns vereinbart wurde.
Wechsel und Schecks werden durch uns grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen. Durch deren Einlösung zusätzliche anfallende Kosten trägt unser Auftraggeber. Die Zahlung gilt in solchen Fällen erst nach Einlösung der Gutschrift des jeweiligen Scheck – oder Wechselbetrages auf unserem Konto als erfolgt. Bis dahin bleibt unsere Forderung sowie deren Fälligkeit unberührt.
Soweit uns mehrere fällige Forderungen gegen einen unserer Auftraggeber zustehen, werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet. Die Verrechnung erfolgt dabei ausschließlich nach Maßgabe des § 367 Abs. 1 BGB.
Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber eine abweichende Leistungsbestimmung trifft und wir dieser nicht widersprechen.
Hält unser Kunde, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, sind wir berechtigt, vom Fälligkeitstag (30 Tage nach Rechnungsdatum) an, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Entsprechendes gilt für unsere Auftraggeber, die nicht Kaufleute im Sinne des HGB sind, ab Eintritt des Zahlungsverzugs. Der Nachweis eines höheren Zinsschadens bleibt uns, der eines niedrigeren unserer Auftraggeber vorbehalten.
Alle Forderungen gegenüber unseren Auftraggebern werden abweichend von obiger Festlegung sofort fällig, wenn der Auftraggeber in einem Fall unsere Zahlungsbedingungen nicht einhält, insbesondere trotz Fälligkeit keine Zahlung leistet oder mit der Barzahlung einer unserer Forderungen in Verzug gerät. Gleiches gilt bei Bekannt werden von Umständen, die unter Beachtung pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessens geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unserer Auftraggeber erheblich zu mindern.
Darüber hinaus sind wir in diesen Fällen unbeschadet weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Rechte berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen vollständige Vorauszahlung oder Gestellung einer umfassenden gesetzlichen Sicherheit auszuführen. Unser Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§8 Pfandrecht

Über das gesetzliche Unternehmerpfandrecht hinaus steht uns wegen der Forderung aus einem Reparaturauftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem auf Grund dieses Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus von uns früher für den Auftraggeber erbrachten Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang stehen oder soweit sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bei Zahlungsverzug unserer Auftraggeber von mehr als 2 Monaten können wir nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und Ablauf einer weiteren Wartezeit von 4 Wochen den Vertragsgegenstand durch Versteigerung und bei Vorliegen von Marktpreisen durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Wir sind dann berechtigt, von einem etwa erzielten Verwertungserlös, der unserem Auftraggeber zusteht, neben der uns zustehenden Hauptforderung und den bereits angelaufenen Fälligkeits – oder Verzugszinsen auch die durch die Verwertung verursachten Kosten in Abzug zu bringen.

§ 9 Gewährleistung

Wir leisten unseren Kunden Gewähr für mangelfreie Lieferung und Leistung im Rahmen des gesetzlichen Zeitraumes von 2 Jahren ab dem Tag der Übergabe. Die Gewährleistung für Verschleißteile, sowie Arbeitsleistungen welche auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden nur behelfsmäßig oder unter Zeitdruck vorgenommen werden, ist ausgeschlossen.
Offensichtliche oder erkennbare Mängel muss der Auftraggeber, gerechnet ab dem Übergabedatum, innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen uns gegenüber schriftlich geltend machen. Bei verborgenen Mängeln beginnt der Lauf dieser Ausschlussfrist mit der Entdeckung des Mangels. Im Übrigen gelten für unsere Auftraggeber, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, die Untersuchungs – und Rügepflichten gemäß de §§ 377, 378, 381 Abs. 2 HGB sinngemäß.
Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelanzeige beschränkt sich die Gewährleistung nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Minderung oder Wandlung. Schadensersatzansprüche unserer Auftraggeber einschließlich etwaiger Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden oder entgangenem Gewinn sind auch dann ausgeschlossen, wenn die Nachbesserung aus von uns zu vertretenen Umständen endgültig fehlschlägt. Hiervon kann frühestens nach dem gescheiterten zweiten Mängelbeseitigungsversuch ausgegangen werden. Unser Auftraggeber hat dann die Wahl, Rückgängigmachung des Vertrages ( Wandlung ) oder Herabsetzung der Vergütung ( Minderung ) zu verlangen.
Von Dritten ausgeführte Gewährleistungsarbeiten erkennen wir nur dann an, wenn wir uns zuvor auf entsprechende Mitteilung unserer Auftraggeber hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Einer solchen ausdrücklichen Einverständniserklärung bedarf es nicht, wenn wir mit der Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten in Verzug geraten sind oder für die Ausführung dieser Arbeiten durch einen Dritten ein äußerst dringendes Erfordernis besteht.
In all diesen Fällen ist unserer Auftraggeber dazu verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um die Durchführung einer uns obliegenden Mängelbeseitigung handelt und die ggf. auszutauschenden Teile während einer angemessenen Frist aufzubewahren sind. In diesem Fall sind wir verpflichtet, die unserem Auftraggeber nachweislich entstandenen notwendigen Reparaturkosten zu erstatten.
Transport-, Abschlepp- oder Überführungskosten werden von uns nicht übernommen.
Unser Auftraggeber ist darüber hinaus dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

9a Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
(3) Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: "Verarbeitung" und im Hinblick auf den Liefergegenstand: "verarbeitet") erfolgt für den Auftragnehmer; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als "Neuware" bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
(4) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(5) Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Auftragnehmer ab.
(6) Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in diesem Eigentumsvorbehaltabgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
(7) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(8) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfü- gungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
(9) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 15 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(10) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§10 Haftung/Verjährung

Schadensersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere solche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf der Eigenschaftszusicherung, grobem Verschulden unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungsweise eines unserer Stellvertreter oder Erfüllungsgehilfen. Entsprechendes gilt, wenn vertragswesentliche Pflichten durch uns fahrlässig verletzt werden. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt
Soweit unserem Kunden durch Berücksichtigung vorstehenden Sachverhalts ein Schadenersatzanspruch zusteht, ist dieser, soweit er auf eine Beschädigung oder Zerstörung des Reparaturgegenstandes gestützt wird, auf die Höhe der tatsächlichen Reparaturkosten bzw. im Falle einer Zerstörung des Vertragsgegenstandes auf dessen Zeitwert beschränkt.
Die von unserem Kunden insoweit geltend gemachten Schadensersatzansprüche werden wir unverzüglich unserem Betriebshaftpflichtversicherer anzeigen.
Unsere gerichtliche Inanspruchnahme wegen eines solchen Schadenersatzanspruches ist erst dann statthaft, wenn und soweit unser Betriebshaftpflichtversicherer eine Schadensregulierung gegenüber unserem Kunden endgültig schriftlich abgelehnt hat.
Alle vertraglichen Ansprüche unserer Kunden einschließlich solcher auf Schadensersatz verjähren 6 Monate nach Übergabe des Vertragsgegenstandes. Im Übrigen gilt die gesetzliche Verjährung.

§11 Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort für die beiderseitigen Vertragspflichten aus einem mit uns geschlossenem Liefer -, Werk-, Leistungs – oder Wartungsvertrag ist der Sitz unseres Unternehmens.
Dieses gilt auch für Vertragspartner außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Für alle sich aus derartigen Verträgen ergebende Rechtsstreitigkeiten ist das für den Sitz unseres Unternehmens örtlich zuständige Amtsgericht oder bei Überschreiten der jeweils geltenden Streitwertgrenze das entsprechende Landgericht ausschließlich zuständig, falls unser Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist.
Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne vorstehende Klauseln unwirksam sein, so soll hiervon die Wirksamkeit des Vertrages unter Einbeziehung der übrigen wirksamen Klauseln nicht berührt sein.
Anstelle unwirksamer Klauseln soll dann im Wege ergänzender Vertragsauslegung die Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.
Lässt sich eine solche nicht ermitteln, soll an die Stelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung treten.

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